Allgemeine Geschäftsbedingungen
GambTec, Toni Gambino, Meldenweg 18, 12357 Berlin
Stand: April 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen GambTec (nachfolgend „Verkäufer") und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Käufer") über den An- und Verkauf von gebrauchten Maschinen, Fahrzeugen, Anlagen und sonstigen Wirtschaftsgütern (nachfolgend „Waren") geschlossen werden.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verkäufer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich im unternehmerischen Verkehr (B2B). Verbrauchergeschäfte sind ausgeschlossen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Alle Angebote auf der Website und sonstige Präsentationen sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein bindender Kaufvertrag kommt erst zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers (E-Mail genügt) oder durch Ausführung der Lieferung.
(3) Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer, um wirksam zu sein.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
(2) Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB fällig.
(4) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer schriftlich anerkannt sind.
§ 4 Lieferung und Gefahrübergang
(1) Liefertermine und -fristen sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Angaben.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Käufer oder einer von ihm benannten dritten Person übergeben wird.
(3) Liefert der Verkäufer auf Veranlassung des Käufers an einen vom Käufer benannten Ort, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware das Lager des Verkäufers verlässt.
(4) Selbstabholung ist nach Terminabsprache möglich. Kosten für Transport, Verladung und Demontage trägt der Käufer, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenkosten vor (einfacher Eigentumsvorbehalt).
(2) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsbetrieb berechtigt. Er tritt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrags des Verkäufers an diesen ab; der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
(3) Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu informieren.
§ 6 Beschaffenheit der Ware — Gebrauchtwaren
(1) Alle vom Verkäufer angebotenen Waren sind, sofern nicht ausdrücklich als Neuware bezeichnet, gebrauchte Wirtschaftsgüter. Sie werden im Zustand „wie besehen" (as is) verkauft.
(2) Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus der jeweiligen Artikelbeschreibung. Öffentliche Aussagen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben dar.
(3) Der Käufer hat vor Vertragsabschluss die Möglichkeit, die Ware zu besichtigen und zu prüfen. Unterlässt er dies, kann er sich nicht auf Mängel berufen, die er bei einer Besichtigung hätte erkennen können.
§ 7 Gewährleistung
(1) Im B2B-Verkehr wird die Gewährleistungsfrist einvernehmlich auf 12 Monate ab Gefahrübergang begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen. Werden offensichtliche Mängel nicht fristgemäß gerügt, ist eine Gewährleistung insoweit ausgeschlossen.
(3) Bei berechtigten Mängelrügen steht dem Verkäufer das Recht der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
(4) Kein Gewährleistungsanspruch besteht für: normalen Verschleiß, Schäden durch unsachgemäße Bedienung, nicht autorisierte Umbauten, fehlende oder falsche Wartung sowie äußere Einflüsse.
§ 8 Haftungsbeschränkung
(1) Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 9 Ankauf von Gebrauchtwaren
(1) Ankaufsangebote des Käufers (Verkäufer im Sinne des Ankaufsvertrags) sind freibleibend. GambTec ist zur Annahme von Angeboten nicht verpflichtet.
(2) Der Ankaufspreis wird nach Besichtigung der Ware oder auf Basis von Fotos und technischen Daten schriftlich bestätigt.
(3) Weicht der tatsächliche Zustand der Ware erheblich von der Beschreibung oder den Fotos ab, behält sich GambTec das Recht vor, den Ankaufspreis anzupassen oder vom Ankauf zurückzutreten.
(4) Demontage und Abtransport können nach gesonderter Vereinbarung durch GambTec übernommen werden.
§ 10 Datenschutz
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsabwicklung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
§ 11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.